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Mitgliederbereich

Gleich und gleich
gesellt sich gern
Wer du bist
zeigt dein Begleiter
An dem Knecht
kennt man den Herrn
An der Fahne ihre Streiter
Was du billigst noch so fern
Ist nach Tagen oder Wochen
Dein als ob Du´s selbst gesprochen

(Franz Grillparzer)

Die Statuten des VHEZÖ

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§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „
Verband für tiergerechte Hundeerziehung und -zucht Österreich / VHEZÖ“. Der Sitz ist Wien, der Verband erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und im Rahmen der Aufnahme von assoziierten Mitgliedern auf die EU-Mitgliedsstaaten.

§ 2 Zweck des Verbands
(1) Allgemein:

Zusammenschluss von VerhaltensberaterInnen (VerhaltenstherapeutInnen, PsychologInnen), ErziehungsberaterInnen, TrainerInnen, TierhalterInnen und ZüchterInnen von Hunden, die ausschließlich mit modernen und gewaltfreien Methoden arbeiten, sich für die Erhaltung und Förderung des gesunden (Rasse-) Hundes einsetzen, sich im Tierschutz engagieren und den VHEZÖ-Ehrenkodex unterzeichnet haben. Der VHEZÖ strebt die Förderung und Verbreitung von tiergerechtem, gewaltfreiem Umgang mit Hunden und von positiven Erziehungsmethoden für Hunde mittels Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit an. Weiters engagiert sich der Verband in Belangen des Tierschutzes. Der Verband dient ebenso der Förderung von Fort- und Weiterbildungen für die Verbandsmitglieder des VHEZÖ, der Interessenvertretung und Beratungsfunktion für TierhalterInnen, Behörden und Institutionen rund um kynologische Themen sowie der Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Der Verband erstrebt aus seiner Tätigkeit keinen Gewinn. Der VHEZÖ ist selbstlos tätig, Mittel des Verbands dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(2) Sparte Hundeerziehung:
Um die Verhaltens- und Erziehungsarbeit bei Hunden auf einen einheitlichen anspruchsvollen Level anzuheben, einen Qualitätsstandard bei der Berufsausbildung zu setzen und eine Qualitätsgarantie für TierhalterInnen bei Konsultationen zu bieten, wird bei der Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern eine fundierte Ausbildung vorausgesetzt. Dahingehend liegt das Bestreben des VHEZÖ auch in der Erarbeitung und Schaffung von Grundlagen für die Berufsbilder VerhaltensberaterIn, ErziehungsberaterIn und TrainerIn für Hunde. Der VHEZÖ strebt dahingehend die öffentliche Anerkennung der VHEZÖ-Mitglieder an.
(3) Sparte Hundezucht:
Weiters strebt der Verband die Förderung und Verbreitung der „gesunden“ Hundezucht an, bei der bei (bekannten oder erkennbaren) kongenitalen Erbfehlern nicht mit belasteten Elterntieren weitergezüchtet wird und die Zucht mit Tieren, die genetische Defekte besitzen, die bei ihren Nachkommen zur Qual führen (oder zumindest führen können) unterbleibt. Das Bestreben des Verbandes ist es auch, Qualitätstandards für HundezüchterInnen zu erstellen und eine öffentliche Anerkennung derselben. Auch HundezüchterInnen sollen ein Mindestmaß an fundiertem Wissen bezüglich Hundeverhalten, -haltung und –erziehung besitzen. Es werden einheitliche, österreichweite Regelungen bezüglich Mindestalter für Welpenvergaben (rasseabhängig), Mindestalter für die Belegung von Hündinnen (rasseabhängig) und Höchstalter für die Belegung von Hündinnen (rasseabhängig) angestrebt.
(4) Sparte Tier- und Naturschutz:
Die Mitglieder des Verbands verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen den Tier- und Naturschutz betreffend einzuhalten. Darüber hinaus ist es das Bestreben des Verbands den Tier- und Naturschutz zu unterstützen und zwar mit ideellen und finanziellen Mitteln, soweit dies den Möglichkeiten des Verbands entspricht. Verbandsmitglieder sind angehalten, eine Gesetzesübertretung hinsichtlich dem Bundestierschutzgesetz (bzw. den individuellen bundesländerweiten Tierschutzgesetzen) dem Vorstand zu melden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks
Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. (1) und (2) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
1) Als ideelle Mittel dienen:
a) gesellige Zusammenkünfte
b) Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung
c) Abhaltung von bzw. Verbandsunterstützung bei Vorträgen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen (sofern die finanzielle Situation des Verbandes dies zulässt)
d) Herausgabe einer Informationsbroschüre für die Mitglieder (1-2x jährlich)
2) Erforderliche materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen:
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten werden von der Generalversammlung bestimmt.
b) Einnahmen durch
Organisation und/oder Durchführung von kynologischen Veranstaltungen.
c) Öffentliche Beilhilfen (Spenden)

§ 4 Arten der Mitgliedschaft:
(1) Ordentliches Mitglied
a) Ordentliches Mitglied Sparte Hundeerziehung
b) Ordentliches Mitglied Sparte Hundezucht
(2) Unterstützendes Mitglied
(3) Beratendes Mitglied
(4) Förderndes Mitglied
(5) Ehrenmitglied
(6) Assoziiertes Mitglied

ad (1) a) Ordentliche Mitglieder Sparte Hundeerziehung können sowohl physische Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als auch juristische Personen werden, die an allen Rechten und Pflichten des Verbands teilnehmen und nachfolgende Kriterien erfüllen: Physische Personen können sein: HundeverhaltensberaterInnen, -erziehungsberaterInnen, -therapeutenInnen, und -trainerInnen mit Wohnsitz in Österreich. Juristische Personen können sein: Hundeschulen und Vereine zur Ausbildung von Mensch und Hund mit Sitz in Österreich.
ad (1) b) Ordentliche Mitglieder Sparte Hundezucht können sowohl physische Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als auch juristische Personen werden, die an allen Rechten und Pflichten des Verbands teilnehmen und nachfolgende Kriterien erfüllen: Physische Personen können sein: HundezüchterInnen mit Wohnsitz in Österreich. Juristische Personen können sein: Hundezuchtstätten mit Sitz in Österreich.
ad (2) Unterstützende Mitglieder können sowohl physische Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als auch juristische Personen werden, die die Interessen des Verbands durch Beiträge zu fördern bereit sind. Unterstützende Mitglieder müssen nicht zwingend als HundeverhaltensberaterIn, -erziehungsberaterIn, -trainerIn oder HundezüchterIn tätig sein und die gestellten Aufnahmekriterien daher auch nicht erfüllen. Ihre Rechte den Verband betreffend sind eingeschränkt.
ad (3) Fördernde Mitglieder können sowohl physische Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als auch juristische Personen werden, die die Interessen des Verbands durch erhöhte Beiträge zu fördern bereit sind. Unterstützende Mitglieder müssen nicht zwingend als HundeverhaltensberaterIn, -erziehungsberaterIn, -trainerIn oder HundezüchterIn tätig sein und die gestellten Aufnahmekriterien daher auch nicht erfüllen. Ihre Rechte den Verband betreffend sind eingeschränkt.
ad (4) Beratende Mitglieder können sowohl physische Personen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als auch juristische Personen werden, die die Interessen des Verbands durch erhöhtes, profundes Wissen in den Bereichen Hundeerziehung oder –zucht bzw. Tier- und Naturschutz zu fördern bereit sind.
Die Ernennung zum beratenden Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Vorschläge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Beratende Mitglieder haben eingeschränkte Rechte und sind von den Zahlungen (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge) befreit.
ad (5) Ehrenmitglieder: Personen, die sich durch große Leistungen um den Verband verdient gemacht haben bzw. dem Verband mit außerordentlichem Wissen unterstützen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Vorschläge können von allen Mitgliedern eingebracht werden. Ehrenmitglieder haben eingeschränkte Rechte und sind von den Zahlungen (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge) befreit.
ad (6) Assoziierte Mitglieder: Physische und juristische Personen mit Wohnsitz außerhalb von Österreich (EU-Mitgliedsstaaten) können einen Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches, unterstützendes, beratendes, oder förderndes assoziiertes Mitglied stellen. Die Aufnahmekriterien, Rechte und Pflichten sind identisch mit denen der Mitglieder § 4 Punkte (1) bis (4).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Verbands kann jeder werden, der den Aufnahmekriterien des VHEZÖ entspricht.
Aufnahmekriterien:
- Stellen eines
Aufnahmeantrags an den Vorstand des VHEZÖ
- Ausfüllen des
Fragebogens mit schriftlichem Nachweis (Fotokopie etc.) der jeweiligen Aus- und Fortbildungen mit Darstellung der praktischen Arbeitsweise (der Vorstand kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die Ausbildung dem Verband als profund bekannt ist)
- Unterzeichnung des VHEZÖ Ehrenkodex
b) Unterstützendes Mitglied
kann jeder werden, der den Aufnahmeantrag an den Vorstand des VHEZÖ übergibt und den VHEZÖ Ehrenkodex unterzeichnet.
c)
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Aufnahmeantrag an den Vorstand des VHEZÖ übergibt und den VHEZÖ Ehrenkodex unterzeichnet.
d) Die Ernennung zum beratenden Mitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands.
e) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands.
f) Die Aufnahme assoziierter Mitglieder verläuft ident § 5 Punkte a) – d)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den VHEZÖ. is zur Entstehung des Verbands erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Verbandsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Verbands wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Verbands bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Verbands.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) mit dem Ableben des Mitglieds
(2) durch freiwilligen Austritt
(3) durch Streichung von der Mitgliederliste
(4) durch Ausschluss aus dem Verband

ad (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
ad (3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
ad (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Verbandsinteressen oder den Ehrenkodex verstoßen hat.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden. Ist die Berufung fristgerecht eingelangt, so hat sie der Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind
a)
innerhalb des Verbands antrags- und stimmberechtigt
b)
können in jedes Amt des Verbands gewählt werden
c
) sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen
d)
haben ein Anrecht auf kostenlose Veröffentlichung ihres Namens mit Kontaktadresse und Weblink in Bezug auf ihre für den Verband relevante Tätigkeit auf Webseiten des VHEZÖ
e) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen
(2) Unterstützende, beratende und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind
a)
innerhalb des Verbands eingeschränkt antrags- und stimmberechtigt
b)
sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen
c) haben ein Anrecht auf kostenlose Veröffentlichung ihres Namens mit Kontaktadresse und Weblink in Bezug auf ihre, für den Verband relevante Tätigkeit auf Webseiten des VHEZÖ
d
) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen
(3) Assoziierte Mitglieder sind je nach Mitgliedschaft § 7 Punkt (1) bzw. (2) einzustufen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a)
die Statuten voll anzuerkennen,
b)
sich den vom Verbandsatzungsgemäß getroffenen Beschlüssen zu unterwerfen,
c)
sich an den Comment (Ehrenkodex) zu halten
d
) die Bestrebungen und die Vergrößerung des Verbands zu fördern,
e)
seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen,
f) die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Abbruch erleiden könnte
g) einer möglichen Kontrolle seiner (verbandsrelevanten) Tätigkeiten durch den Vorstand zuzustimmen
.
Sämtliche Verbandsämter sind Ehrenämter. Eine Vergütung für die im Verbandsinteresse geleistete Arbeit erfolgt grundsätzlich nicht. Tatsächliche Auslagen, die in Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit angefallen sind, können in einem, vom Vorstand festzulegenden Rahmen, erstattet werden. Erstattungswürdig sind u. a. Ausgaben in Zusammenhang mit Anschaffungen für den Verband, Benzingeld, wenn Fahrten für den Verband absolviert wurden und Ausgaben in Zusammenhang mit der Bereitstellung und Wartung der VHEZÖ Webseite. Über andere Vergütungen entscheidet der Vorstand.

§ 8 Verbandsorgane
(1) die Generalversammlung
(2) der Vorstand

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
(1) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(3) Gültige Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse des Vorstands – können nur bei der Generalversammlung gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder (wie in § 7 geregelt) teilnahme- und stimmberechtigt.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher (7) Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Die Aufgaben der Generalversammlung
(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes, des/r FinanzreferentIn; Entlastung des/r RechnungsprüferInnen; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für die nächsten Geschäftsjahre.
(2)
Wahl des Vorstandes. Derselbe wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
(3) Wahl zweier RechnungsprüferInnen für die nächste Rechnungsperiode.
(4) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen, sowie über die Auflösung des Verbands.
(5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
(6) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge
.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Verbandsmitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird in einer halben Stunde nach dem ursprünglich angesetzten Termin eine zweite Generalversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Alle Beschlüsse werden, mit Ausnahme der in § 13 angeführten, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/In. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIn und vom/von der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, VersammlungsleiterIn, Anwesenheitsliste, Tagesordnung, einzelnen Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: PräsidentenIn, VizepräsidentIn und FinanzreferentIn.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom/von der Präsidenten/In, bei Verhinderung von dem/der VizepräsidentIn schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Präsident/In oder der/die VizepräsidentIn, anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der PräsidentIn oder bei dessen/deren Abwesenheit, die des/der VizepräsidentIn den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung der/die VizepräsidentenIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Mitgliedjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Verbandsvermögens;
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichungen von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Präsidenten/In, bei dessen/deren Verhinderung vom/von Vizepräsident/In, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die PräsidentIn oder der/die VizepräsidentIn, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die des/der Vizepräsident/In den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Anwesenheitsliste, gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/Die PräsidentIn vertritt den Verband nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, öffentlichen Körperschaften und den Medien, führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Versammlungen, überwacht den gesamten Geschäftsgang und unterfertigt die den Verband verpflichtenden Schriftstücke. Im Falle seiner Verhinderung führt der/die VizepräsidentIn die Geschäfte. Der/Die PräsidentIn führt weiters die Mitgliederlisten. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung führt der/die FinanzreferentIn die Mitgliederlisten.
(2) Der/Die VizepräsidentIn führt die Protokolle der Versammlungen, besorgt den allgemeinen Schriftwechsel und ist berechtigt, den (den Verband nicht verpflichtenden) Schriftverkehr zu unterzeichnen und den/die PräsidentenIn bei dessen/deren Verhinderung zu vertreten und die Geschäfte zu führen.
(3) Der/Die FinanzreferentIn verwaltet die Verbandskasse. Er/Sie hat über Auftrag der Mitgliederversammlung, jedenfalls aber in der Generalversammlung, Rechenschaft über den Stand des Verbandsvermögens zu geben und einen Voranschlag für das nächste Jahr zu erstatten. Zahlungen leistet er/sie nur auf Anweisungen des Vorsitzenden.

§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüfernInnen und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgerich
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Verbandsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Verbands
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt (z.B. Organisationen, die im Tierschutz tätig sind).

§17 Stimmrechte
(1) Ordentliche Mitglieder: 100% Stimmrecht
(2) Unterstützende, fördernde und beratende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder: 25% Stimmrecht

§ 18 Beitrittsgebühren und Mitgliedbeiträge
Die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand Ende des Jahres für das Folgejahr festgesetzt und staffeln sich wie folgt:
a) Ordentliche Mitglieder und unterstützende Mitglieder: volle Beitrittsgebühr und voller Mitgliedsbeitrag
b) Fördernde Mitglieder:
volle Beitrittsgebühr und erhöhter Mitgliedsbeitrag
c)
Beratende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder: sind von Beitritts- und Mitgliedsbeiträgen befreit
d)
Assoziierte Mitglieder: je nach Mitgliedschaft

§ 19 Verbands- und Geschäftsjahr
Das Verbands- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.